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Vertragsfreiheit als wichtigste Folge der Privatautonomie Gemäß § 311 I BGB ist zur Begründung oder zur inhaltlichen Änderung ei nes rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Be teiligten erforderlich. Der Gesetzgeber geht dabei vom Grundsatz der Vertragsfreiheit aus. Diese beschreibt die Freiheit des Einzelnen, sein Leben durch Verträge frei gestalten zu können. Die Vertragsfreiheit äußert sich zunächst in der Abschlussfreiheit. Dem nach ist es einem grundsätzlich frei gestellt, ob überhaupt und mit wem man einen Vertrag abschließen will. Dies beinhaltet demnach auch die Frei heit, dass man Anträge auf Vertragsschluss ablehnen kann (negative Ab schlussfreiheit). Der Autohändler kann also nicht gezwungen werden, seine Gebrauchtwagen auch zu verkaufen. Es besteht auch keine Pflicht, sich mit einem bestimmten Interessenten zu einigen. Man kann sich also aussuchen, mit wem man einen Vertrag eingehen will (Freiheit der Partnerwahl). Die zweite Erscheinungsform der Vertragsfreiheit ist die Inhaltsfreiheit. Die Parteien entscheiden frei darüber, wie sie ihre Verträge inhaltlich ausgestal ten wollen. Sie können also Leistung und die Gegenleistung frei aushandeln oder die Modalitäten (z. B. Liefer oder Zahlungsbedingungen etc.) des Ge schäfts frei vereinbaren. Unter Formfreiheit versteht man die Freiheit, Verträge grundsätzlich in je der beliebigen Form rechtswirksam abschließen zu können. So kann z. B. ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen auch mündlich abgeschlossen werden. Einschränkungen der Vertragsfreiheit Die Vertragsfreiheit findet dort Einschränkungen, wo schutzwürdige Interes sen von Rechtsbeteiligten diese erfordern. Insbesondere sind hier Regelun gen zum Minderjährigenschutz oder Verbraucherschutzbestimmungen von Belang. Die Vertragsfreiheit wird auch dort eingeschränkt, wo der Gesetzge ber Verträge für sozialschädlich ansieht oder wo die Möglichkeit der Ver tragsfreiheit dafür genutzt werden kann, durch vertragliche Preisabsprachen den freien Wettbewerb – und damit die Funktionsfähigkeit der Marktwirt schaft – zu behindern. Der Kontrahierungszwang stellt eine Ausnahme von der Abschlussfreiheit dar. Mit Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) wird die gesetzliche Pflicht bezeichnet, einen Vertrag aus sozialem oder öffentlichem Interesse ab schließen zu müssen. Der Abschlusszwang kann entweder aufgrund eines Gesetzes (z. B. Personenbeförderungsgesetz) oder auf Grund einer Monopol stellung eines Unternehmens bestehen, wenn das Allgemeininteresse ver langt, dass jedermann an den von diesem Unternehmen angebotenen Gütern oder Dienstleistungen teilhaben kann (z. B. öffentliche Versorgungsbe triebe). So sind z. B. Verkehrsbetriebe grundsätzlich verpflichtet, jedermann nach den Bedingungen des amtlich veröffentlichten Tarifs zu befördern. Apo theken müssen ärztliche Rezepte einlösen und eine KfzHaftpflicht versicherung kann nicht grundlos einen Antrag auf Versicherungsschutz ablehnen. Autokauf 1597.1 Vertragsfreiheit in der sozialen Marktwirtschaft Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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