Volltext anzeigen | |
9Mit Material arbeiten M2 Die Grenzen der Macht John Locke beruft sich auf den „gesunden Menschenverstand“ und schreibt in seinem Werk „Über die Regierung“ (geschrieben 1679-81, gedruckt erst 1689): Das große Ziel, mit welchem die Menschen in eine Gesellschaft eintreten, ist der Genuss ihres Eigentums in Frieden und Sicherheit, und das große Werkzeug und Mittel dazu sind die Gesetze […]. Zum Ersten muss die gesetzgebende Gewalt nach öffentlich bekanntgemachten festen Gesetzen regieren, die nicht für besondere Fälle geändert werden dürfen, sondern nur ein Maß anlegen für Reich und Arm, für den Günstling bei Hof wie für den Landmann am Pflug. Zum Zweiten sollten diese Gesetze auf kein anderes letztes Ziel als das Wohl des Volkes ausgerichtet sein. Zum Dritten darf die gesetzgebende Gewalt keine Steuern auf das Eigentum des Volkes erheben ohne Zustimmung des Volkes […]. Zum Vierten darf und kann die Legis lative die Gewalt, Gesetze zu geben, nicht auf irgendjemand anderes übertragen, und sie kann sie nirgendwo anders hinlegen als dort, wohin sie das Volk gelegt hat […]. Bei der Schwäche der menschlichen Natur, die stets bereit ist, nach der Macht zu greifen, dürfte es jedoch eine zu große Versuchung darstellen, wenn dieselben Personen, die die Macht haben, Gesetze zu geben, auch die Macht in der Hand hätten, sie zu vollstrecken […]. In wohlgeordneten Staatswesen wird deshalb die legislative Gewalt in die Hände mehrerer Personen gelegt, welche nach ordnungsgemäßer Versammlung selbst oder mit anderen gemeinsam die Macht haben, Gesetze zu geben, sobald dies aber geschehen ist, wieder auseinandergehen und selbst jenen Gesetzen unterworfen sind, die sie geschaffen haben. John Locke, Über die Regierung, hrsg. von Peter Cornelius Mayer-Tasch, Stuttgart 1974, S.101 und 110ff. (vereinfacht und stark gekürzt) Bildet drei Gruppen und arbeitet aus den Materialien M2, M3 und M4 heraus, a) wer in welchem Maße im Staat entscheidet, b) wie die Macht beschränkt werden soll und c) worin die Rechte der Bürger bestehen. Bestimmt anschließend gemein sam die Aufgaben eines Königs. M1 John Locke. Zeitgenössischer Kupferstich. Der Engländer Locke lehrte in Oxford und verfasste naturwissenschaftliche (vor allem medizinische), philosophische und politische Schriften. Er hatte Regierungsämter inne und lebte zwischen 1682 und 1689 in Holland. Locke starb 1704 im Alter von 72 Jahren. 5 10 15 20 25 30 35 40 M3 Das Recht auf Widerstand Locke beschäftigt sich auch mit der unrechten Herrschaft, der Tyrannei: Wo immer das Gesetz endet, beginnt Tyrannei […]. Und wer immer in Aus übung von Amtsgewalt seine gesetz lichen Zuständigkeiten überschreitet und von der unter seinem Befehl stehen den Gewalt Gebrauch macht, um den Untertanen etwas aufzuzwingen, was das Gesetz nicht erlaubt, hört damit auf, Obrigkeit zu sein. Er handelt ohne Autorität, und man darf sich ihm widersetzen wie jedem anderen Menschen, der gewaltsam in die Rechte anderer eingreift. John Locke, Über die Regierung, a.a.O., S. 153 (vereinfacht) 5 10 M4 Die Gewaltenteilung 17 Jahre nach seinem England aufenthalt legt Montesquieu 1748 sein politisches Hauptwerk „Vom Geist der Gesetze“ vor. Es gibt in jedem Staat drei Arten von Vollmacht: die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt in Sachen, die vom Völkerrecht abhängen, und die vollziehende Gewalt in Sachen, die vom bürgerlichen Recht (Zivilrecht) abhängen. Aufgrund der ersteren schafft der Herrscher oder Magistrat Gesetze auf Zeit oder für die Dauer, ändert geltende Gesetze oder schafft sie ab. Aufgrund der zweiten stiftet er Frieden oder Krieg, sendet oder empfängt Botschaften, stellt die Sicherheit her, sorgt gegen Einfälle vor. Aufgrund der dritten bestraft er Ver brechen oder sitzt zu Gericht über die Streitfälle der Einzelpersonen […]. Sobald in ein und derselben Person oder derselben Beamtenschaft die legislative Befugnis mit der exekutiven verbunden ist, gibt es keine Freiheit. Es wäre nämlich zu befürchten, dass derselbe Monarch oder derselbe Senat* tyrannische Gesetze erließe und dann tyrannisch durchführte. Freiheit gibt es auch nicht, wenn die richterliche Befugnis nicht von der legislativen und von der exekutiven Befugnis geschieden wird […]. Alles wäre verloren, wenn ein und derselbe Mann beziehungsweise die gleiche Körperschaft entweder der Mächtigsten oder der Adligen oder des Volkes folgende drei Machtvollkommenheiten ausübte: Gesetze erlassen, öffentliche Beschlüsse in die Tat umsetzen, Verbrechen und private Streitfälle aburteilen. Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, eingel., ausgew. und übers. von Kurt Weigand, Stuttgart 1994, S.216f. (vereinfacht) *Senat: Staatsrat 5 10 15 20 25 30 35 4453_006_015 06.06.14 11:22 Seite 9 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei g nt um d es C .C . B uc hn r V rla gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |