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˘ Internettipp: Den vollständigen Text der Verfassung fi ndest du unter www.verfassungen.de Ein Verfassungsschema auswerten Ein Verfassungsschema stellt den Aufbau und die Arbeitsweise eines Staates sowie die Rechte der Bürger grafi sch dar. Um es lesen zu können, musst du zu nächst entscheiden, an welcher Stelle du am besten mit der Beschreibung beginnst. Wichtig sind die Beziehungen zwischen den Bestandteilen eines Schau bildes. Beachte die verwendeten Zeichen. Oft ist die Form des Schaubildes wichtig für die Deutung. Prüfe, welche Begriffe du erklären solltest. Mögliche Arbeitsfragen: 1. Welche Ämter und Einrichtungen werden erwähnt? Wer hat wie Zugang zu ihnen, wer nicht? 2. Welche Teile der Bevölkerung werden genannt, welche nicht? 3. Wer arbeitet mit wem zusammen? Worin besteht die Zusammenarbeit? 4. Wer hat welche Aufgaben, Rechte oder Pfl ichten? 5. Wer hat wie viel Macht? Ist jemand von der Macht ausgeschlossen? Schreibe die Antworten jeweils auf, ordne sie auf einem Stichwortzettel und präge sie dir ein. Trage die Ergebnisse möglichst frei vor. 1. Beschreibe das Schaubild (M 1) und stelle dar, wie die Macht im Staat geteilt wird. 2. Beurteile, wer die größere Macht hatte: die Nationalversammlung oder der König (M 1 und M 2). Lerntipp 171 König Männer, die Grundeigentum besitzen, die ein bestimmtes Jahreseinkommen haben und Steuern im Wert von mindestens 10 Arbeitstagen zahlen (etwa 50 000 Personen) wählen Wahlmänner (erbliche Thronfolge) Nationalversammlung Nationales Hochgericht Gesetzgebende Gewalt Vollziehende Gewalt Richterliche Gewalt Regierung Leitender Minister; Minister für Äußeres, Inneres, Justiz, Finanzen, Krieg sowie Marine kontrolliert Einspruchsrecht gegen Gesetze kontrolliert ernennt und entlässt Männer über 25 Jahre, die im Jahr eine Steuer im (am jeweiligen Wohnort üblichen) Wert von drei Arbeitstagen zahlen (etwa 60 Prozent der Bürger) Wahlberechtigte (Aktivbürger) wählen befindet über Anklagen der Nationalversammlung gegen Minister 745 Abgeordnete Geschworenengericht Gerichte für Strafund Zivilsachen auf Départementsund Distriktsebene Berufungsgericht hebt z. B. gesetzwidrige Urteile auf aufschiebendes wählen für zwei Jahre wählen verantwortlich einzelne Mitglieder bilden das kontrolliert Nicht Wahlberechtigte (Passivbürger) • Oberbefehlshaber der Streitkräfte • Kriegserklärung und Ab schluss von Staatsverträgen • Gesetzgebung • Genehmigung von Staats verträgen • Einverständnis bei Kriegs erklärungen • Kontrolle des Berufungs gerichts • Männer, die keine oder nur geringe Steuern zahlen • Frauen ohne politische Rechte 5 10 15 20 25 30 35 40 M 1 Die Verfassung von 1791. Das Frauenwahlrecht wurde in Frankreich 1946 eingeführt. M 2 Aus der Verfassung von 1791 Von den öffentlichen Gewalten Artikel 1 Die Souveränität* ist einzig, unteilbar, unveräußerlich und unverjährbar. Sie steht der Nation zu. Kein Teil des Volkes und keine einzelne Person kann sich ihre Ausübung aneignen […]. Artikel 3 Die gesetzgebende Gewalt ist einer Nationalversammlung übertragen, die aus den vom Volk frei und auf Zeit gewählten Abgeordneten besteht, und welche diese Gewalt mit Billigung des Königs so ausübt, wie nachstehend bestimmt wird. Artikel 4 Die Regierung ist monarchisch. Die ausführende Gewalt ist dem König übertragen, um […] durch die Minister und andere verantwortliche Beamte […] ausgeübt zu werden […]. Artikel 5 Die richterliche Gewalt ist den durch das Volk auf Zeit gewählten Richtern zu übertragen. […] Vom Königtum und dem König Artikel 1 Das Königtum ist unteilbar und dem regierenden Hause im Mannesstamm nach dem Rechte der Erstgeburt erblich übertragen unter dauerndem Ausschluß der Frauen und ihrer Nachkommenschaft. […] Artikel 2 Die Person des Königs ist unverletzlich und heilig. Sein einziger Titel ist König der Franzosen. Artikel 3 Es gibt in Frankreich keine höhere Autorität als die des Gesetzes. Der König regiert nur durch dieses. Und nur im Namen des Gesetzes kann er Gehorsam verlangen. Dietmar Willoweit/Ulrike Seif (Hrsg.), Europäische Verfassungsgeschichte, München 2003, S. 299 f. und 310 * Souveränität: oberste Gewalt im Staat 4492_1_1_2013_164_191.indd 171 28.02.13 15:05 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V rla gs | |
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