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1194.2 Sicherung der Preisniveaustabilität im Euroraum durch die Europäische Zentralbank Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI) Der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) ist ein europaweit berechneter Index, mit dem die Entwicklung der Verbraucherpreise gemessen wird. Er wird nach harmonisierten Konzepten, Methoden und Verfahren in den einzelnen EU-Ländern sowie Island, Norwegen und der Schweiz berechnet und vom Statistischen Amt der Europäischen Union zu einem Gesamtindex für den Euroraum oder die Europäische Union zusammengeführt. Das Eurosystem verwendet den HVPI für den Euroraum zur Messung der Preisentwicklung sowie als Maßstab für Preisstabilität. © Deutsche Bundesbank, Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI), www.bundesbank.de, Abruf am 15.7.2015 Netz nutzt die Bundesbank bei ihren operativen Tätigkeiten in den Bereichen Refinanzierung, Bargeldversorgung, unbarer Zahlungsverkehr und Bankenaufsicht. Oberstes Ziel aller Tätigkeiten der Bundesbank ist: Die Stabilität des allgemeinen Preisniveaus zu sichern. In ihrer Stabilitätspolitik ist die Bundesbank auch auf die Unterstützung durch die Wirtschafts-, Finanz und Lohnpolitik angewiesen. Die Teilnahme am Eurosystem, das Zusammenwachsen der internationalen Finanzmärkte und die Innovationen im Zahlungsverkehrsund Finanzbereich stellen die Stabilitätspolitik der Bundesbank vor neue Herausforderungen. © Deutsche Bundesbank, Aufgaben der Deutschen Bundesbank, www.bundesbank.de, Abruf am 15.7.2015 30 35 25 M9 Der „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ defi niert die Sicherung der Preisstabilität als Aufgabe des ESZB Artikel 127 (1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, www.dejure.org, Abruf am 15.7.2015 Der „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ (EG-Vertrag oder MaastrichtVertrag) trat 1993 in Kraft und regelte die Vorbereitung auf die Europäische Währungsunion (u.a. die Einführung des Euro). Seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags (1.12.2009) heißt der EG-Vertrag „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEU-Vertrag). Bearbeiter M10 EZB – ab wann Preisstabilität herrscht Der EZB-Rat definiert Preisstabilität als Anstieg des HVPI im Euroraum von unter 2% gegenüber dem Vorjahr. Preisstabilität muss allerdings nicht kurzfristig (z.B. für jeden Monat), sondern mittelfristig gewährleistet sein. Mit Festlegung dieses Wertes und dem mittelfristigen Zeitbezug wird klargestellt, dass für den Euroraum als Ganzes betrachtet eine länger anhaltende Geldentwertung von 2% oder mehr nicht mit Preisstabilität vereinbar ist. Gleiches gilt für eine Deflation, also einen länger anhaltenden Rückgang des allgemeinen Preisniveaus. […] Auf den ersten Blick überrascht es, dass der EZB-Rat auf eine leichte Preissteigerungsrate abzielt und nicht eine Preissteigerungsrate von null anstrebt. Die Gründe dafür sind, dass eine leicht positive Preissteigerungsrate nicht nur eventuellen Messfehlern beim HVPI begegnet, sondern auch eine „Sicherheitsmarge“ gegen eine deflatorische Entwicklung bietet. Deflation schadet der Volkswirtschaft ebenso wie Inflation. Einer Deflation ist allerdings mit geldpolitischen Mitteln schwerer zu begegnen als einer Inflation. Ein Preisniveauanstieg in den Euroländern von durchschnittlich knapp 2% stellt bei Inflationsunterschieden im Euroraum zudem sicher, dass auch Euroländer, in denen die Inflationsrate vom Durchschnitt etwas nach unten abweicht, nicht gleich in eine Deflation geraten. Deutsche Bundesbank (Hg.), Geld und Geldpolitik, 2014, S. 144 20 25 30 5 10 15 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge n um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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