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sachenrechtliche Verträge sind jedoch Willenserklärungen erforderlich, die nach den Normen der §§ 145 ff. BGB (1. Buch – allgemeiner Teil) geregelt werden. Beispiel „Sachen“ im BGB 1. Buch: § 90 Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. 2. Buch § 433 I „Durch den Kauf vertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet (…)“ 3. Buch § 854 I „Der Besitz einer Sache wird (…)“ 4. Buch § 1362 II „Für die aus schließlich zum persönlichen Ge brauch eines Ehe gatten bestimm ten Sachen (…)“ 5. Buch § 2164 I „Das Vermächt nis einer Sache (…)“ Einzelne Schuldverhältnisse im BGB Die im besonderen Teil des Schuldrechts geregelten Schuldverhältnisse sind nur typische Beispiele; entsprechend der Inhaltsfreiheit können die Ver tragsparteien Verträge grundsätzlich frei gestalten (sog. atypischer Vertrag), d. h. von den Bestimmungen abweichen oder Vertragstypen kombinieren (gemischter Vertrag). Die Tabelle zeigt einige wichtige schuldrechtliche Ver tragsverhältnisse des BGB im Überblick (zu sachenrechtlichen Verträgen siehe Kapitel 8): Vertragstyp Norm Leistungspflicht Gegenleistung Kaufvertrag § 433 Sache übergeben und Eigentum verschaffen (die Sache muss frei von Sach und Rechts mängeln sein) Sache abnehmen und bezahlen Schenkungs vertrag § 516 (unentgeltliche) Zuwendung / Leihvertrag § 598 § 604 Gebrauch einer Sache unentgeltlich gestatten (Rückgabe) Darlehensvertrag (Sachdarlehen) § 607 Überlassung (Übereignung) von vertretbaren Sachen Rückgabe von Sachen gleicher Art, Güte und Menge Darlehensvertrag (Gelddarlehen) § 488 zur Verfügung stellen eines Geld betrages in der ver einbarten Höhe geschuldeten Zins zahlen und Dar lehen bei Fälligkeit zurückzahlen Mietvertrag § 535 Sache zum Gebrauch überlassen Zahlung des Mietzinses; Rückgabe Dienstvertrag (z. B. Vertrag über die Erteilung von Nachhilfe unterricht) § 611 Leistung eines Dienstes („Tätigwerden“) Vergütung Werkvertrag (z. B. Bauvertrag) § 631 Herstellung eines Werkes („Erfolg“) Vergütung Vertragsfreiheit Die Freiheit des Einzelnen, sein Leben durch Verträge frei gestalten zu können. Sie ist Ausfluss der Privatautonomie und eines der Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts. Zur Vertragsfreiheit gehören die freie Wahl des Vertrags partners (Abschlussfreiheit) und die freie Bestimmung des Vertragsinhalts (Inhalts freiheit). Daher sind die Vertragsparteien nicht an die typisierten Vertragsverhält nisse des BGB gebunden, sie können davon frei abweichen (§ 311 BGB). www.lexeakt.de 1857.3 Der Aufbau des BGB Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V rl gs | |
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