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Aufgaben 1. „Die Römer waren (…) keine schlechten Juristen. Vielleicht die besten, die die Welt gesehen hat. Für sie war der Kauf ein einziger Vertrag. (…) Für sie hatte man sich sozusagen im obliga torischen Kaufvertrag schon gleichzeitig darauf verständigt, dass das Eigentum übergehen soll, wenn die Sache dann später dem Käufer gegeben wird. Deshalb war die römische Übereignung auch kausal, also unwirksam, wenn der Kaufvertrag unwirksam war. [So sagte der] berühmte römische Jurist Julius Paulus: ‚Niemals überträgt die bloße Übergabe das Eigentum, sondern nur, wenn ein Kauf oder ein anderer rechtfertigender Grund (iusta causa) vorhanden ist, dessentwegen die Übergabe erfolgt.‘“ Uwe Wesel, Fast alles, was Recht ist, Frankfurt a. M. 2007, S. 120 Stellen Sie dar, wie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Kaufhandlung vollzogen wird. Vergleichen Sie diese Vorgehensweise mit den von Wesel beschriebenen Regelungen. 2. a) Prüfen Sie, ob im Sachverhalt aus M1 ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. b) Stellen Sie den Sachverhalt aus M1 grafisch dar (Willenserklärungen und Verträge). c) Erschließen Sie Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen der § 312 b und § 312 g BGB mittels einer Normen analyse. d) Begründen Sie aus der Sicht des Käufers, ob ein Widerrufsrecht vorliegt (M1). e) Erstellen Sie aus Sicht des Verkäufers ein Gegengutachten. Beziehen Sie dabei die Aussagen des Rechtskommentars mit ein (M1). f) Erläutern Sie, warum der Gesetzgeber in diesem Fall vom Prinzip „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) abweicht (M1). 7.3 Der Aufbau des BGB E Durch das Labyrinth des BGB? Interpretieren Sie die Karikatur. Karikatur: Liebermann 182 1837 Rechtstechnische Grundlagen 7.1 xxx7.3 Der Aufbau des BGB Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc h er V er la gs | |
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