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39Verfassungsschemata analysieren Beschreibung Das Schema zeigt die Verfassung der Römischen Republik; es ist hierarchisch aufgebaut. An der Spitze stehen Senat, Konsuln und Diktator, unten das Volk. Die Volksversammlungen setzen sich bis auf die plebejische Standesversammlung entweder nach (Vermögens-)Klassen oder nach Tribus (Verwaltungseinheiten) zusammen. Neben den Magistraten werden mit dem Zwischenkönig, dem Reiteroberst, den Volkstribunen und den plebejischen Ädilen weitere Ämter der Römischen Republik genannt. Symbole erläutern die Rangfolge und die Zuständigkeiten der Magistrate. Pfeile verdeutlichen, welche Institutionen die verschiedenen Ämter ernennen, wählen oder bestätigen. Durch eine ähnliche Farbgebung wird eine Verbindung von den Volkstribunen und plebejischen Ädilen zu den Volksversammlungen und dem Volk hergestellt. Die Magistrate, der Diktator und der Reiteroberst stechen durch die rote Farbhinterlegung besonders hervor. Analyse und Interpretation Das Schaubild zeigt das „römische Volk“ als Basis des Staates. Wer aus dem Volk Zugang zum Senat, zu den Volksversammlungen und zum Magistrat hatte, lässt sich jedoch nicht entnehmen. Die Bevölkerung nimmt über die Volksversammlungen politischen Einfl uss, indem sie die Magistrate wählt. Explizit erwähnt wird dabei die „Lex curiata de imperio“ (dt.: „Kuriengesetz über die Amtsgewalt“). Nach diesem Gesetz bestätigen die Kuriatkomitien die Amtsgewalt der Konsuln. Die Magistrate bilden ausgehend von der Gestaltung des Schemas den Mittelpunkt. Die Konsuln besitzen eine unbeschränkte Amtsgewalt und in verminderter Form ebenso die Prätoren. Jeder Beamte hat zudem die Möglichkeit, gegen seinen Kollegen und rangniedrigere Beamte einzuschreiten. Dies gilt nicht für den Diktator, der ebenfalls eine unbeschränkte Amtsgewalt besitzt. Er wird direkt von den Konsuln ernannt. Dies erklärt seine Sonderstellung rechts von der oberen Mitte. Der Senat befi ndet sich links oben in einer Randposition. Er hat das Recht, den Zwischenkönig zu ernennen. Die Volkstribune sind durch ihre Position ganz rechts von den ordentlichen Magistraten abgesetzt und nehmen in der Ranghierarchie eine mittlere Stellung ein. Die gegenseitige Kontrolle der Beamten stellt eine Stärke der Verfassung dar. Dies gilt ebenso für die Rangfolge, die den Eindruck von einer klar abgegrenzten und dadurch effi zienten Aufgabenteilung der Magistrate vermittelt. Die unterschiedlichen Zusammensetzungen und Wahlkompetenzen der Volksversammlungen deuten dagegen die politische Ungleichheit zwischen den verschiedenen Bevölkerungsschichten an. Eine Gefahr des Machtmissbrauchs liegt zudem im Amt des Diktators. Beurteilung und Dekonstruktion Die Wahl und Rangfolge der Magistrate sowie ihre Kontrollrechte werden deutlich dargestellt. Auch die Anordnung von oben nach unten entspricht den Machtverhältnissen. Unklar bleibt, welche genauen Zuständigkeiten und Aufgaben die einzelnen Institutionen hatten. Konkrete politische Abläufe (z. B. Gesetzgebungsprozesse) veranschaulicht das Schema nicht. Die herausragende Rolle des Senats als eigentliche Regierung Roms wird nicht deutlich. Seine Randposition im Schema ist fragwürdig. Zudem wird die unterschiedliche Anzahl der Senatsmitglieder nicht erläutert. Auch die Anzahl der jeweiligen Magistrate wird nicht erwähnt. Es entsteht der Eindruck, dass jedes Amt außer der Diktatur doppelt besetzt war, obwohl dies beispielsweise für die Volkstribune nicht zutraf. Informationen über die Dauer der Amtszeiten fi nden sich nicht. Ebenso ist die Bezeichnung „römisches Volk“ kritisch zu betrachten. Es wird hier suggeriert, dass alle Einwohner Roms wählen durften. Richtig ist, dass nur wehrfähige Männer mit Bürgerrecht zur Wahl zugelassen waren. Frauen, Fremde und Sklaven hatten keine politischen Rechte. Das Schema ist nur mit entsprechendem Hintergrundwissen interpretierbar. Da es bei den Römern keine geschriebene Verfassung wie unser Grundgesetz gab, kann diese Grafi k nur einen Einblick in die Verfassungswirklichkeit der Römischen Republik geben. Nu r z ur P rü fzw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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