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e) Roheisenproduktion je Einwohner in einzelnen Ländern: 1. Vergleichen Sie die Entwicklung des Verbrauchs in den einzelnen Ländern (a) und erläutern Sie die Tendenz. 2. Ermitteln Sie die Steigerungsraten der jeweiligen Zeiträume in England in Prozent (Tabellen a d) und erstellen Sie Liniendiagramme (vgl. dazu Seite 198 f.). 3. Erläutern Sie die Grundzüge der wirtschaftlichen Entwicklung und stellen Sie im Vergleich der einzelnen Länder die nationalen Unterschiede heraus. Beachten Sie bei der Entwicklung der Länder auch besonders das Verhältnis der Wirtschaftssektoren zueinander. Friedrich Wilhelm Hennig, Die Industrialisierung in Deutschland 1800 1914, Paderborn 81993, S. 153 lichen Forderungen der Gerechtigkeit, als den Grundsätzen einer wohlgeordneten Staatswirtschaft gemäß sei, alles zu entfernen, was den Einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maß seiner Kräfte zu erreichen fähig war […]. § 1. Jeder Einwohner Unsrer Staaten ist […] zum eigentümlichen und Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke aller Art berechtigt; der Edelmann also zum Besitz nicht bloß adliger, sondern auch unadliger, bürgerlicher und bäuerlicher Güter aller Art, und der Bürger und Bauer zum Besitz nicht bloß bürger licher, bäuerlicher und anderer unadliger, sondern auch adliger Grundstücke, ohne dass der eine oder der andere zu irgendeinem Güter-Erwerb einer besondern Erlaubnis bedarf […]. Alle Vorzüge, welche bei Güter-Erbschaften der adlige vor dem bürgerlichen Erben hatte, und die bisher durch den persönlichen Stand des Besitzers begründete Einschränkung und Suspension gewisser gutsherrlichen Rechte, fallen gänzlich weg. […] § 2. Jeder Edelmann ist, ohne den Nachteil seines Standes, befugt, bürgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Bürger oder Bauer ist berechtigt, aus dem Bauerin den Bürgerund aus dem Bürgerin den Bauerstand zu treten. […] § 10. Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin kein Untertänigkeitsverhältnis, weder durch Geburt noch durch Heirat noch durch eine Übernehmung einer untertänigen Stelle noch durch Vertrag. § 11. Mit der Publikation der gegenwärtigen Verordnung hört das bisherige Untertänigkeitsverhältnis derjenigen Untertanen und ihrer Weiber und Kinder, welche ihre Bauergüter erblich oder eigentümlich oder erbzinsweise oder erbpächtlich besitzen, wechselseitig gänzlich auf. § 12. Mit dem Martini-Tage eintausendachthundertundzehn (1810) hört alle Gutsuntertänigkeit in Unsern sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-Tage 1810 gibt es nur freie Leute, so wie solches auf den Domänen in allen Unsern Provinzen schon der Fall ist, bei denen aber, wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines Grundstücks oder vermöge eines besonderen Vertrages obliegen, in Kraft bleiben. Walter Demel und Uwe Puschner (Hrsg.), Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789 1815 (Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Bd. 6), Stuttgart 1995, S. 328 f. (Rechtschreibung modernisiert) 1. Arbeiten Sie die Grundgedanken des Ediktes heraus. 2. Ordnen Sie sie in den europäischen Kontext ein. 3. Erläutern Sie, warum das Edikt den Widerstand konservativer Adliger hervorrief. 4. Gestalten Sie ein Flugblatt, auf dem Sie die nach wie vor ungelösten Probleme aus Sicht der Bauern anprangern. 15 20 25 30 35 40 45 M3 Das Oktoberedikt Der Erlass des preußischen Königs von 1807 leitet die Reorganisation des preußischen Staatswesens ein: Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. Tun kund und fügen hiermit zu wissen: Nach eingetretenem Frieden hat Uns die Vorsorge für den gesunkenen Wohlstand Unserer getreuen Untertanen, dessen baldigste Wiederherstellung und möglichste Erhöhung vor allem beschäftigt. Wir haben hier erwogen, dass es, bei der allgemeinen Not, die uns zu Gebot stehenden Mittel übersteige, jedem Einzelnen Hilfe zu verschaffen, ohne den Zweck erfüllen zu können, und dass es sowohl den unerläss 5 10 189Liberalisierung durch staatliche Reformen Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei g nt um d es C .C .B uc hn r V er la gs | |
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