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39Partizipationsbewegungen in den Städten eigenen Hausstand, ihm gehörte ein Handwerksbetrieb oder ein Geschäft, und er bezahlte Steuern. Der Bürgereid verpfl ichtete ihn zu militärischen Leis tungen bei der Stadtverteidigung. Dafür genoss der Bürger den Schutz der Stadt, ferner ihre Fürsorge in Armut, Krankheit und Alter, und er durfte sich am politischen Leben beteiligen. Die Dienstboten, alle Besitzlosen und die Randgruppen waren von der politischen Mitwirkung ausgeschlossen. Zu den verachteten Randgruppen gehörten „unehrliche Leute“, die unehelich geboren waren oder einen „unehrlichen“ Beruf ausübten (u. a. Henker, Totengräber). Sie besaßen daher nur einen eingeschränkten Rechtsschutz, erhielten kein christliches Begräbnis und konnten jederzeit aus der Stadt gewiesen werden. Eine Sonderstellung nahmen auch die Juden ein. Seit dem 15. Jahrhundert wurde die jüdische Bevölkerung in mehreren Wellen aus Städten und Terri torien ausgewiesen. Am Ende des 16. Jahrhunderts gab es größere Judengemeinden in Deutschland nur noch in Worms, Friedberg (Hessen) und Frankfurt am Main. Wo man auf die Ausweisung verzichtete, wurden die Juden in Ghettos oder verschließbare Judengassen abgedrängt. Die Stadt – eine Demokratie im Kleinen? Grundlage des städtischen Rechts waren Privilegien, die der Stadtherr den Bürgern verlieh. Zu ihnen gehörten das Befestigungs-, Markt-, Münzund Zollrecht sowie Handelsrechte, schließlich die Gerichtsund Wehrhoheit. Adlige fi elen nicht unter das Stadtrecht. Sie behielten ebenso ihren besonderen Rechtsstatus wie die Geistlichen und Ordensmitglieder, die weiterhin ihrem Bischof oder Abt unterstanden. Frauen profi tierten von der Stadtfreiheit; in zahlreichen Städten waren sie den Männern gleichgestellt. Allerdings konnten sie kein städtisches oder kirchliches Amt ausüben. Gesellschaftlich war das Bürgertum also ein privilegierter Stand: Stadtbürger durften nicht vor fremde Gerichte gezogen werden, sie durften ohne Genehmigung eines Herrn heiraten, konnten ohne Beschränkungen ihren Besitz verkaufen oder vererben und ihren Wohnsitz wechseln. Damit waren die Stadtbürger i Steingutmacherin an der Töpferscheibe. Bild auf einer Spielkarte, um 1425. i Weber am Trittwebstuhl. Zeichnung (29 x 20 cm) aus dem Hausbuch der Mendel’schen Zwölfbrüderstiftung, Nürnberg, um 1425. 32015_1_1_2015_Kap1_008-081.indd 39 01.04.15 10:57 N r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er Ve rla gs | |
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