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25 30 35 40 45 50 55 60 65 5 10 15 20 25 Neueste Zeit: Demokratisches Gedankengut im 19. und 20. Jahrhundert 45 3. Arbeiten Sie die im Absolutismus wurzelnden Elemente und die auf Teilhabe des Volkes ausgelegten Bestimmungen der bayerischen Verfassung von 1818 heraus. 4. Vergleichen Sie die Zusammensetzung und die Rechte des Parlaments einer modernen Demokratie mit der bayerischen Ständeversammlung seit 1818. M3 Die vierzehn „Bamberger Artikel“ Die liberal-demokratischen „14 Bamberger Artikel“ werden im März 1848 von Nikolaus Titus formuliert und von einer öffentlichen Volksversammlung angenommen. Sie gehören zu den radikalsten Forderungen der damaligen Revolution: Wir verlangen demnach, dass jeder selbstständige und mündige Staatsbürger ohne Unterschied des Standes, des Vermögens und der Arbeit an den Wahlen für die Gesetzgebung teilnehmen und als Volksvertreter gewählt werden könne. Wir verlangen unmittelbare Wahlen und jährliche Versammlung der Volksvertreter. Wir verlangen ferner gleich dem Brudervolk in Baden: Art. 1 Vollkommene Pressefreiheit. […] Art. 2 Wir verlangen Gewissensund Lehrfreiheit. […] Art. 3 Ein Gesetz über Verantwortlichkeit der Minister. […] Art. 4 Beeidigung des Militärs auf die Verfassung. […] Art. 5 Aufhebung aller feudalen Lasten. Art. 6 Wir verlangen persönliche Freiheit. […] Das Recht des Volkes sich zu versammeln und zu reden sei ungestört. Art. 7 Wir verlangen Vertretung des Volkes beim Deutschen Bunde. Dem Deutschen werde ein Vaterland und eine Stimme in dessen Angelegenheiten. […] Art. 8 Wir verlangen eine volkstümliche Wehrverfassung. Man gebe dem Volk Waffen und nehme von ihm die unerschwingliche Last, die die stehenden Heere ihm auferlegen. Art. 9 Wir verlangen eine gerechte Besteuerung. […] Art. 10 Wir verlangen, dass die Bildung durch Unterricht allen gleich zugänglich werde. […] Art. 11 Wir verlangen Ausgleichung des Missverhältnisses zwischen Arbeit und Kapital. […] Art. 12 Wir verlangen Gesetze, die freien Bürgern würdig sind, und deren Anwendung durch Geschworenengerichte. Art. 13 Wir verlangen eine volkstümliche Staatsverwaltung. Art. 14 Wir verlangen Abschaffung aller Vorrechte. […] Nach: Stefan Kestler und Kai Uwe Tapken, Bamberg und die Revolution von 1848/49. Begleitband zur Ausstellung im Stadtarchiv Bamberg 1998, S. 27 1. Fassen Sie die Forderungen der „14 Artikel“ zusammen. 2. Erörtern Sie, inwieweit der Forderungskatalog in der heutigen Bundesrepublik verwirklicht ist. Titel II. Von dem Könige […] §1 Der König ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den von Ihm gegebenen, in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. […] Titel VI. Von der Stände-Versammlung §1 Die zwei Kammern der allgemeinen Versammlung der Stände sind a) die der Reichsräte, b) die der Abgeordneten. §2 Die Kammer der Reichsräte ist zusammengesetzt aus 1. den volljährigen Prinzen; 2. den Kronbeamten des Reichs; 3. den beiden Erzbischöfen; 4. den Häuptern der […] fürstlichen und gräflichen Familien; 5. einem vom König ernannten Bischof und dem Präsidenten des protestantischen GeneralConsistoriums; 6. denjenigen Personen, welche der König […] entweder erblich oder lebenslänglich besonders ernennt. §7 Die zweite Kammer der Ständeversammlung bildet sich a) aus den Grundbesitzern, welche eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben [...]; b) aus Abgeordneten der Universitäten; c) Geistlichen der katholischen und protestantischen Kirche; d) aus Abgeordneten der Städte und Märkte; e) aus den nicht zu a) gehörigen Landeigentümern. §8 Die Zahl der Mitglieder richtet sich im Ganzen nach der Zahl der Familien im Königreich, in dem Verhältnis, dass auf 7 000 Familien ein Abgeordneter gerechnet wird. §9 Von der auf solche Art bestimmten Zahl stellt: a) die Klasse der adligen Gutsbesitzer ein Achtel; b) die Klasse der Geistlichen [...] ein Achtel; c) die Klasse der Städte und Märkte ein Viertel; — und d) die Klasse der übrigen Landeigentümer [...] zwei Viertel der Abgeordneten; e) jede der drei Universitäten ein Mitglied. Titel VII. Vom Wirkungskreise der Stände-Versammlung […] §2 Ohne Beirat und Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert oder aufgehoben werden. §3 Der König holt die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller direkten Steuern, zur Erhebung neuer indirekter Auflagen oder zur Erhöhung oder Veränderung der bestehenden […]. §23 Dem König steht jederzeit das Recht zu, Sitzungen der Stände zu verlängern, sie zu vertagen oder die ganze Versammlung aufzulösen. In dem letzten Falle muss wenigstens binnen drei Monaten eine neue Wahl der Kammer der Abgeordneten vorgenommen werden. Nach: Ernst Rudolf Huber (Hrsg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1, Stuttgart 31978, S. 155 ff. (gekürzt) 1. Fassen Sie die Rechte zusammen, die dem Bürger in der Präambel gewährt werden. 2. Untersuchen Sie die in Titel II, §1 umrissene Stellung des Königs im Verfassungsgefüge. N u r zu P rü fz w e c k e n E ig e tu m d e s C .C . B u c h n r V e rl a g s | |
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