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§Menschenrechte im Islam 181 Kairoer Erklärung der Menschenrechte Am 5. August 1990 beschlossen die Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz in Kairo eine Erklärung der Menschenrechte im Islam. Darin heißt es u. a.: Artikel 2: a) Das Leben ist ein Geschenk Gottes, und das Recht auf Leben wird jedem Menschen garantiert. Es ist die Pflicht des Einzelnen, der Gesellschaft und der Staaten, dieses Recht vor Verletzung zu schützen, und es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt. d) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird garantiert. Jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht zu schützen, und es ist verboten, dieses Recht zu verletzen, außer wenn ein von der Scharia vorgeschriebener Grund vorliegt. Artikel 6: a) Die Frau ist dem Mann an Würde gleich, sie hat Rechte und auch Pflichten; sie ist rechtsfähig und finanziell unabhängig, und sie hat das Recht, ihren Namen und ihre Abstammung beizubehalten. b) Der Ehemann ist für den Unterhalt und das Wohl der Familie verantwortlich. Artikel 7: b) Eltern und Personen, die Elternteile vertreten, haben das Recht, für ihre Kinder die Erziehung zu wählen, die sie wollen, vorausgesetzt, dass sie dabei das Interesse und die Zukunft der Kinder mitberücksichtigen und dass die Erziehung mit den ethischen Werten und Grundsätzen der Scharia übereinstimmt. Artikel 11: a) Der Mensch wird frei geboren, und niemand hat das Recht, ihn zu versklaven, zu demütigen, zu unterdrücken oder ihn auszubeuten. Unterwerfung gibt es nur unter Gott, den Allmächtigen. Artikel 12: Jeder Mensch hat innerhalb des Rahmens der Scharia das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnortes, entweder innerhalb oder außerhalb seines Landes. Wer verfolgt wird, kann in einem anderen Land um Asyl ersuchen. Das Zufluchtsland garantiert seinen Schutz, bis er sich in Sicherheit befindet, es sei denn, sein Asyl beruht auf einer Tat, die nach der Scharia ein Verbrechen darstellt. M3 1 Diskutiert den Fall im Vergleich zum westlichen Verständnis von Menschenrechten. Welche Unterschiede fallen auf? ➜ M1 2 Erläutert, warum einige islamisch geprägte Staaten die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen nicht anerkennen. ➜ M2 3 Diskutiert die Artikel der Kairoer Menschenrechtserklärung, auch im Hinblick auf Einschränkungen gegenüber der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Recherchiert dazu ggf. den vollständigen Text. ➜ M3 4 Erläutere, welche Möglichkeiten der Entwicklung der Menschenrechte Heiner Bielefeldt in islamisch geprägten Staaten sieht. Wie denkst du darüber? ➜ M4 5 Recherchiert die Banjul-Charta und diskutiert die Artikel der Afrikanischen Erklärung der Menschenrechte. Artikel 18: a) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Sicherheit, auf Sicherheit seiner Religion, seiner Angehörigen, seiner Ehre und seines Eigentums. Artikel 19: a) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Es gibt keinen Unterschied zwischen Herrscher und Untertan. b) Jeder Mensch hat das Recht, sich an die Gerichte zu wenden. d) Über Verbrechen oder Strafen wird ausschließlich nach den Bestimmungen der Scharia entschieden. Artikel 22: a) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt. Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam Die Zukunft der Menschenrechte Bei allen Unterschieden zwischen „westlichen“ und „islamischen“ Menschenrechtsdebatten gilt, dass Menschenrechte hier wie dort erkämpft werden mussten und müssen. Sie sind nicht selbstverständlicher Bestandteil einer bestimmten kulturellen und religiösen Tradition, sondern bilden einen Gegenstand anhaltender politischer Auseinandersetzungen, im Verlauf deren sich kulturelle Selbstverständnisse verändern und sich auch neue Lesarten der religiösen Quellen entwickeln können. Heiner Bielefeldt, S. 145 M4 A u fg a b e n Experteng 5 10 Nu r z u Pr üf zw ec ke Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V rla gs | |
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