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Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen eine bestimmte Leistung zu erbringen. Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbar. Für das Funktionieren einer hoch arbeitsteiligen Marktwirtschaft sind Verträge deshalb eine unabdingbare Voraussetzung und der Staat muss durch die Ausgestaltung und Durchsetzung des Vertragsrechts dafür sorgen, dass das Vertrauen in einen Vertrag erhalten bleibt. Der Kaufvertrag ist ein spezieller Vertrag. Wenn sich Verkäufer und Käufer über die Sache, über deren Eigenschaften und über den Preis einig sind, schließen sie einen Kaufvertrag und gehen dadurch Verpfl ichtungen ein (Verpfl ichtungsgeschäft). Der Verkäufer verpfl ichtet sich nach § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen und dies frei von Mängeln, und der Käufer verpfl ichtet sich, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Kaufvertrag kommt, wie alle anderen Verträge auch, durch übereinstimmende Willenserklärungen, durch Antrag und Annahme, zustande. Willenserklärungen, die zu einem Vertragsabschluss führen, können auf unterschiedliche Art und Weise abgegeben werden. Mündlich, schriftlich (z. B. Brief, E-Mail) oder durch sogenanntes schlüssiges Handeln, d. h. der potenzielle Vertragspartner erkennt am Tun (z. B. Kunde legt Waren im Supermarkt auf das Kassenband), dass man einen Vertrag schließen will. Während der Kaufvertrag über bewegliche Sachen als häufi gster Vertrag keine Formvorschrift kennt, ist bei anderen Rechtsgeschäften die Form der Abgabe der Willenserklärung vom Gesetz vorgeschrieben, um die Vertragsparteien zu schützen. So z. B. beim Kauf einer Immobilie, der vom NoDer Kaufvertrag – das Verpflichtungsgeschäft Willenserklärungen Vertrag Kaufvertrag, § 433 BGB Antrag Antrag, § 145 BGB Verkäufer Käufer Annahme Annahme, § 147 BGB 83 Nu r z u P üf zw ec k Ei g nt um d es C .C .B uc ne r V er la gs | |
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