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1. Erfüllungsgeschäft: Übereignung der Sache 2. Erfüllungsgeschäft: Übereignung des Geldes Die rechtliche Aufl ösung einer im Leben oft einheitlichen Handlung wie z. B. des Kaufs eines Fahrrads in drei rechtlich voneinander losgelöste und damit unabhängige, selbstständige Verträge nennt man das Abstraktionsprinzip. Sinn macht dieses Prinzip z. B. dann, wenn der Kaufvertrag und dessen Erfüllung zeitlich auseinander fallen. Bestellt jemand z. B. im Autohaus einen Neuwagen, der im Werk erst produziert werden muss und vielleicht eine Lieferzeit von drei Monaten hat, verpfl ichtet er sich mit dem Kaufvertrag zur Bezahlung und zur Abnahme, das Autohaus zur Lieferung des Wagens. Es ist klar, dass man durch den Kaufvertrag hier nicht Eigentümer einer Sache werden kann, die es noch gar nicht gibt. Erst in einem Vierteljahr werden dann durch die Verfügungen über das Auto und das Geld die Verpfl ichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt. Außerdem können der Übereignung einer Sache, die nach § 929 BGB erfolgt, auch ganz unterschiedliche Verpfl ichtungsgeschäfte zugrunde liegen, so z. B. ein Schenkungsoder ein Darlehensvertrag. Das Abstraktionsprinzip Einigung, § 929 BGB Antrag, § 145 BGB Antrag, § 145 BGB Verkäufer Verkäufer Käufer Käufer Annahme, § 147 BGB Annahme, § 147 BGB Übergabe der Sache, § 854 BGB Übergabe des Geldes, § 854 BGB Einigung, § 929 BGB 85 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei g nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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