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81 Q4 An den Pranger gestellt Foto vom 24. August 1933. Die SA treibt einen jüdischen Studenten durch Marburg. Er muss ein Plakat mit der Aufschrift „Ich habe ein Christenmädchen geschändet!“ tragen. Q2 „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ Während des Reichsparteitages 1935 in Nürnberg erlässt die NS-Regierung folgendes Gesetz: Durchdrungen von der Erkenntnis, dass die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird. §1 Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind. […] §2 Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten. Walther Hofer (Hrsg.): Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933-1945, Frankfurt a. M. 502011, S. 285 5 10 15 1. Betrachte das Ausstellungsplakat Q1 und benenne, mit welchen erniedrigenden Merkmalen der Jude dargestellt ist. 2. Fasse die Bestimmungen des „Blutschutzgesetzes“ zusammen (Q2). Gib dabei auch wieder, wie diese Anordnungen begründet wurden. 3. Prüfe mithilfe des Grundgesetzes, welchen Grundund Menschenrechten die Behandlung der Sinti und Roma in Q3 zuwiderlief. 4. Diskutiert anhand des Bildes (Q4), wie ihr euch als Zuschauer in dieser Situation verhalten hättet. 5. Erläutere, wie fest ansässige Menschen zwangsweise wohnsitzlos gemacht wurden (Q3). 6. Auch heute kommt es im Inund Ausland vor, dass Menschen wie „Bürger zweiter Klasse“ behandelt werden. Nenne Beispiele. Welche Begründungen werden dafür genannt? Lesetipp: Hans Peter Richter: Damals war es Friedrich, München 1979 (Das Buch erzählt von einem jungen Deutschen, der in der NS-Zeit lebt. Die Familie seines jüdischen Freundes Friedrich, die im gleichen Haus wohnt, wird von den Nationalsozialisten in zunehmendem Maße entrechtet und verfolgt. Der Ich-Erzähler sieht sich nicht in der Lage, Friedrich vor den Missetaten und Vergehen seiner Umwelt zu schützen.) Q3 Errichtung eines Lagers für Frankfurter Sinti und Roma Das Fürsorgeamt der Stadt Frankfurt am Main berichtet am 17. Januar 1938 an den Oberbürgermeister: [Es] wird mitgeteilt, dass die Belegzahl der Zigeuner im Lager inzwischen auf 122 Köpfe angewachsen ist. Zur Unterbringung der wohnwagenlosen Zigeuner1 haben wir gebrauchte Möbelwagen gekauft und diese nach entsprechender Herrichtung in Wohnwagen umgewandelt. Inzwischen sind sämtliche Zigeuner, die in der Kruppund Solmsstraße Aufstellung genommen haben, nach dem Lager überführt worden. Ebenso wurden die stadteigenen Wohnungen von Zigeunern geräumt. […] Die Beaufsichtigung der Zigeuner geschieht durch zwei Polizeibeamte, die sich alle 24 Stunden ablösen. Morgens findet der Appell und bei Einbruch der Dunkelheit der Zapfenstreich2 statt. Bei dieser Gelegenheit wird festgestellt, ob sämtliche Zigeuner sich im Lager befi nden. Für die Folge soll das Lager für die arbeitslosen Zigeuner nur 1 Stunde am Tag geöffnet sein. Zitiert nach: Wolfgang Wippermann: Das Leben in Frankfurt zur NS-Zeit, Bd. 2: Die nationalsozialistische Zigeunerverfolgung, Frankfurt a. M. 1986, S. 77 f. 2 Zapfenstreich: militärischer Ausdruck für den Beginn der Nachtruhe 1 Gemeint sind diejenigen, die in einer festen Wohnung oder in einem Haus leben. 5 10 15 30003_1_1_2015_060_123_kap02.indd 81 05.02.15 07:54 Nu r z u Pr üf zw ck en Ei ge nt um d s C .C . B uc hn er V er la gs | |
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