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460 Internationale Friedensordnung nach dem Ersten Weltkrieg Friedensschluss mit Deutschland: der Versailler Vertrag Das Vertragswerk Am 28. Juni 1919 wurde der Vertrag im Spiegelsaal zu Versailles unterzeichnet; er umfasste 440 Artikel. Den eigentlichen Bedingungen für den Friedensschluss vorangestellt war die Völkerbundakte, was den neuen Charakter der Friedensordnung unterstreichen sollte.* Im zweiten Teil folgten die Bestimmungen für den Frieden mit dem Reich. • Die territorialen Bestimmungen: Deutschland verlor ein Siebtel seines Territoriums. Die Abtretungen lagen vor allem im Osten: Abgetreten wurden die Provinz Posen sowie der größte Teil Westpreußens; Danzig wurde zur Freien Stadt unter die Aufsicht des Völkerbundes gestellt. Damit waren das Reich und Ostpreußen durch den „polnischen Korridor“ getrennt. Der östliche Teil Schlesiens kam nach einer Volksab* Siehe M2, S. 469 f. ** Dazu kam es aber nicht. stimmung ebenfalls an Polen. Im Westen war Elsass-Lothringen an Frankreich abzutreten. Das Saargebiet kam unter die Kontrolle des Völkerbundes, über das weitere Schicksal sollte die Bevölkerung nach 15 Jahren abstimmen. • Die militärischen Bestimmungen: Das Heer wurde auf 100 000, die Marine auf 15 000 Mann beschränkt. Die allgemeine Wehrpfl icht war aufzuheben, die neue Armee sollte eine Berufsarmee sein. Ferner wurden dem Reich moderne Waffen wie Panzer, Flugzeuge oder Unterseeboote verboten. Offi ziell bezeichnete man diese Bestimmungen als ersten Schritt zu einer allgemeinen Abrüstung. Das Rheinland links des Flusses und 50 km östlich davon wurde entmilitarisierte Zone. Hier durften keine deutschen Truppen stationiert oder Befestigungen errichtet werden. Zudem wurden zur Absicherung der Erfüllung des Vertrages das linke Rheinufer und drei Brückenköpfe für bis zu 15 Jahre von alliierten Truppen besetzt. • Die wirtschaftlichen Bestimmungen: Deutschland wurde zur Wiedergutmachung verpfl ichtet, ohne dass die Höhe der Reparationsleistungen schon festgelegt wurde. Dies lag daran, dass die Alliierten die Höhe der Ansprüche für die Verluste und Kriegskosten einschließlich Invalidenund Hinterbliebenenrenten noch nicht errechnet hatten. • Die politischen Bestimmungen: Die neue Berliner Regierung sollte alle Kriegsverbrecher ausliefern, darunter auch den Kaiser und alle führenden Militärs. Ihnen wollten die Alliierten einen Prozess wegen des Bruchs des internationalen Rechts machen (Artikel 227-228).** Außerdem erklärte Artikel 231 „Deutschland und seine Verbündeten als Urheber“ des Krieges, um damit die Reparationsansprüche zu begründen. Artikel 231 des Versailler Vertrages Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben. Zitiert nach: www.documentarchiv. de/wr/vv08.html [Zugriff vom 15. Mai 2015] i Deutsche Gebietsund Bevölkerungsverluste nach dem Friedensvertrag von Versailles 1919. Nordschleswig an Dänemark Memelland (abgetreten 1919, 1923 an Litauen) Freie Stadt Danzig Posen und Westpreußen an Polen Oberschlesien an Polen Hultschiner Ländchen an Tschechoslowakei ElsassLothringen an Frankreich RUHRGEBIET Köln Koblenz Mainz Frankfurt Stuttgart München Weimar Berlin Hannover Bremen Hamburg Königsberg N o r d s e e Elbe Main Oder Donau Rhein Besetzte Gebiete Saargebiet 15 Jahre unter Völkerbundsverwaltung und franz. Besatzung Entmilitarisierte Zone Abgetretene Gebiete Abstimmungsgebiete Bevölkerungsverlust in 1000 0 300 km Eupen Malmedy an Belgien Essen O s t s e e166 60 141 89348 331 2938 1874 331 4677_1_1_2015_452-481_Kap13.indd 460 22.07.15 06:59 Nu r z u P üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C .B uc hn er V er la gs | |
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