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506 Konfl ikte und Frieden nach dem Zweiten Weltkrieg i KSZE-Schlusskonferenz in Helsinki. Foto vom 1. August 1975. Bundeskanzler Helmut Schmidt (vorne rechts) spricht mit dem DDR-Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker. M1 KSZE-Schlussakte von Helsinki Die Schlussakte vom 1. August 1975 stellt kein völkerrechtlich verbindliches Abkommen, aber eine Selbstverpfl ichtung der Staaten dar. I. Souveräne Gleichheit, Achtung der der Souveränität innewohnenden Rechte Die Teilnehmerstaaten werden gegenseitig ihre souveräne Gleichheit und Individualität sowie alle ihrer Souveränität innewohnenden und von ihr umschlossenen Rechte achten, einschließlich insbesondere des Rechts eines jeden Staates auf rechtliche Gleichheit, auf territoriale Integrität sowie auf Freiheit und politische Unabhängigkeit. Sie werden ebenfalls das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates achten, sein politisches, soziales, wirtschaftliches und kulturelles Sys tem frei zu wählen und zu entwickeln sowie sein Recht, seine Gesetze und Verordnungen zu bestimmen. […] II. Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt Die Teilnehmerstaaten werden sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in ihren internationalen Beziehungen im Allgemeinen der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder auf irgendeine andere Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen und mit der vorliegenden Erklärung unvereinbar ist, enthalten. […] III. Unverletzlichkeit der Grenzen Die Teilnehmerstaaten betrachten gegenseitig alle ihre Grenzen sowie die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich und werden deshalb jetzt und in der Zukunft keinen Anschlag auf diese Grenzen verüben. […] V. Friedliche Regelung von Streitfällen Die Teilnehmerstaaten werden Streitfälle zwischen ihnen mit friedlichen Mitteln auf solche Weise regeln, dass der internationale Frieden und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. […] VI. Nichteinmischung in innere Angelegenheiten Die Teilnehmerstaaten werden sich ungeachtet ihrer gegenseitigen Beziehungen jeder direkten oder indirekten, individuellen oder kollektiven Einmischung in die inneren oder äußeren Angelegenheiten enthalten, die in die innerstaat liche Zuständigkeit eines anderen Teilnehmerstaates fallen. […] VII. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Die Teilnehmerstaaten werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religionsoder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten. Zitiert nach: Helmut Krause und Karlheinz Reif (Bearb.), Die Welt seit 1945, München 1980, S. 691 ff. 1. Stellen Sie gegenüber: Welche Teile der Dokuments entsprechen vorwiegend den sowjetischen, welche den westlichen Interessen? 2. Begründen Sie, warum die KSZE-Schlussakte große Bedeutung für die Oppositionsbewegung in den osteuropäischen Staaten hatte. 3. Die Initiative für eine derartige Konferenz ging bereits in den 1950er-Jahren von der Sowjetunion aus. Der Westen lehnte ab, weil er die Teilung Deutschlands nicht zementieren wollte. Stellen Sie dar, warum die geschichtliche Entwicklung seitdem eine gewandelte Einstellung bewirkt haben könnte. i „Helsinki und die Folgen.“ Karikatur aus dem „Deutschen Allgemeinen Sonntagsblatt“ vom 19. Oktober 1975 von dem tschechisch-deutschen Zeichner Ivan Steiger. p Interpretieren Sie die Karikatur. 5 10 15 20 25 30 35 40 4677_1_1_2015_482-535_Kap14.indd 506 17.07.15 12:19 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt u de C .C .B uc h r V er la gs | |
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