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1796.3 Das Europäische Parlament und der Rat der EU (Ministerrat) – Legislative der EU M13 Der Rat der Europäischen Union – der „Ministerrat“ Im Rat der Europäischen Union sind die einzelnen Mitgliedstaaten durch die jeweiligen Fachminister ihrer Regierungen vertreten. Der Ministerrat wechselt seine Zusammensetzung je nach Beratungsgegenstand: So treffen sich im „Allgemeinen Rat“ die Außenminister der EU-Mitgliedstaaten, die Verkehrsminister bilden den „Verkehrsrat“, die Umweltminister den „Umweltrat“. […] Sitz des Rates ist Brüssel. Der Rat stimmt die Wirtschaftsund Steuerpolitik der EU-Mitgliedstaaten ab, schließt internationale Verträge und beschließt zusammen mit dem Europaparlament gemeinsame europäische Gesetze. […] Der Rat kann Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig fassen. Die Verträge der Union legen fest, für welche Bereiche welches Abstimmungsverfahren benutzt wird. Bei einstimmigen Beschlüssen hat jedes Land eine Stimme. […] Mit dem Vertrag von Lissabon werden fast alle Politikfelder dem Mehrheitsprinzip unterworfen. Dabei muss im Rat immer eine Mehrheit der europäischen Bevölkerung vorliegen. Ab dem 1. November 2014 müssen die Beschlüsse mit doppelter Mehrheit gefasst werden. Nach: Presseund Informationsdienst der Bundesregierung, Rat der Europäischen Union („Ministerrat“), www.bundesregierung.de, Abruf am 3.11.2014 20 25 5 10 15 Rat der Europäischen Union ≠ Europäischer Rat Der Rat der Europäischen Union darf nicht mit dem Europäischen Rat, dem Gipfeltreffen der EU-Staatsund Regierungschefs, verwechselt werden. Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel und wechselt seinen Vorsitz jeweils am 1. Januar und am 1. Juli mit der EU-Ratspräsidentschaft. M14 Qualifizierte Mehrheiten im Rat der Europäischen Union Der Rat der EU entscheidet entweder einstimmig, mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit. Für sensible Politikmaterien, die die vitalen Interessen der Mitgliedstaaten berühren, ist die Einstimmigkeit vorgesehen. Verlangt das Vertragswerk eine einfache Mehrheit, dann hat jedes Mitgliedsland eine Stimme. In den meisten Fällen sieht der Vertrag eine Abstimmung mittels qualifizierter Mehrheit vor. Eine qualifizierte Mehrheit ist erreicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Zustimmen müssen mindestens 55 Prozent der Mitglieder im Rat, die gemeinsam mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung abbilden („doppelte Mehrheit“); jedes Mitgliedsland hat dabei eine Stimme. Die Sperrminorität liegt bei vier Staaten, die 35 Prozent der EU-Bevölkerung abbilden. Für eine Übergangszeit bis zum 1. April 2017 kann jedoch jedes Land, wenn eine qualifizierte Mehrheit vertraglich vorgesehen ist, beantragen, nach den „alten“ Regeln aus dem Nizza-Vertrag abzustimmen. Hierbei werden die Stimmen gewichtet: Die Mehrheit der gewichteten 352 Stimmen muss erreicht werden, das heißt 260 Stimmen (70 Prozent); die Mehrheit der Mitgliedstaaten muss zustimmen, und diese Mehrheit muss 62 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. D.h. mit 92 Gegenstimmen kann eine Mehrheit verhindert werden. Die Staffelung der Stimmen von mindestens drei und maximal 29 Stimmen bevorzugt die kleineren Mitgliedstaaten. Durch die Bevölkerungsquote erhalten die Mitgliedstaaten mit großem Bevölkerungsanteil wiederum mehr Gewicht. In einer Erklärung zum Vertrag von Lissabon sind weitere Ausnahmen und Quoren für die Zeitspanne zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 sowie ab dem 1. April 2017 festgeschrieben. Dies macht deutlich, wie sensibel und schwierig das Thema der Gewichtung und damit des Einflusses der Mitgliedstaaten auf Entscheidungen im Rahmen der EU ist. Häufig werden die Entscheidungen im Rat jedoch im Konsens getroffen, sodass die Abstimmung mittels qualifizierter Mehrheit gar nicht zur Anwendung kommt – auch wenn sie im Vertrag vorgesehen ist. Melanie Piepenschneider, Vertragsgrundlagen und Entscheidungsverfahren, in: Informationen zur politischen Bildung, Europäische Union, Bundeszentrale für politische Bildung, Heft 279, überarbeitete Neuaufl age, Bonn 2015, S. 20 30 35 40 45 50 5 10 15 20 25 Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt u d es C .C .B uc hn er V er la g | |
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