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35112.1 Sozialstaat, verfassungsrechtliche Grundlagen des Sozialstaates 5 10 15 20 M4 Sozialstaat und Grundgesetz Art. 1: (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. [...] Art. 3: (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. [...]Art. 6: (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. [...] Art. 9: (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. [...] (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [...] Art. 20: (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. [...] Art. 28: (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier, hier im Thüringer Landtag am 24.4.2009, beschreibt den rechtlichen Rahmen des Sozialstaates. Das Grundgesetz enthält eine Reihe von Artikeln, die den Staat auf soziales Handeln verpflichten. Eine Änderung der Artikel 1 und 20 GG ist nach Artikel 79 Abs. 3 unzulässig. Dadurch gilt die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ für das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes. M5 Das Sozialstaatsgebot – der rechtliche Rahmen der sozialen Sicherung 5 10 15 Sozialstaat ist Teil der „deutschen Identität“ Das Sozialstaatsgebot ist eines der grundlegenden Strukturprinzipien des deutschen Staats. […] Die tatsächliche Bedeutung des Sozialstaates lässt sich daran ermessen, dass die soziale Marktwirtschaft und mit ihr auch die Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland über Jahrzehnte und bis zum heutigen Tag ein hohes Maß an Wohlstand für breite Kreise der Bevölkerung und sozialen Frieden gebracht haben. Ohne Übertreibung lässt sich feststellen, dass der Sozialstaat einen nicht unwesentlichen Teil der nationalen Identität Deutschlands ausmacht und für den sozialen Zusammenhalt und die innere Einheit Deutschlands von überragender Bedeutung ist. Rechtlich ist das Sozialstaatsgebot im Grundgesetz in mehreren Bestimmungen verankert. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Nach Art. 28 Abs. 1 GG muss auch die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“. Das Sozialstaatsprinzip ist ein Prinzip unter mehreren Das Grundgesetz selbst verwendet an keiner Stelle die – ansonsten ja allgemein gebräuchliche – Wortverbindung „Sozialstaat“. Das Adjektiv „sozial“ tritt vielmehr in den eingangs genannten Bestimmungen als eines unter mehreren Prinzipien auf, so 20 25 30 35 Nu r z u Pr üf zw ec k n Ei ge nt m d es C .C .B ch ne r V er la gs | |
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