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117 M 7 Die gesetzliche Krankenund die Pfl egeversicherung 25 30 35 40 Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine Pfl ichtversicherung für Arbeitnehmer, Studenten und Landwirte. Beamte, Richter und Selbständige unterliegen nicht der Versicherungspfl icht. Nicht erwerbstätige Ehepartner und Kinder eines Beitragszahlers sind ohne Zuzahlung mitversichert. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber (seit 1.1.2015 insgesamt 14,6 % des Bruttoentgelts, davon tragen 7,3 % die Arbeitnehmer und 7,3 % die Arbeitgeber). Die Krankenkassen können außerdem Zusatzbeiträge (derzeit ca. 1 %; Stand: 2016) von den Arbeitnehmern erheben. Seit 2009 fl ießen die Gelder in einen sogenannten „Gesundheitsfonds“, aus dem die einzelnen Krankenkassen für jeden Versicherten Geld erhalten. Die GKV tritt auch ein, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. Dann wird das Krankengeld in Höhe von 70 % des Nettolohns ausgezahlt. Seit 1994 gibt es auch eine gesetzliche Pfl egeversicherung. Sie ist sowohl für gesetzlich Krankenversicherte als auch für privat Krankenversicherte verpfl ichtend. Träger der Pfl egeversicherung sind die Krankenkassen. Die gesetzliche Pfl egeversicherung wird über Beiträge fi nanziert (2,35 % des Bruttoentgelts, je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht). Kinderlose Mitglieder, die älter als 22 Jahre sind, zahlen einen Zuschlag. 5 10 15 20 Gesetzliche Unfallversicherung Die verpfl ichtende Gesetzliche Unfallversicherung wird vollständig von den Arbeitgebern fi nanziert. Sie zahlen die Beiträge (abhängig vom Bruttoeinkommen des Versicherten und von der Gefahrensituation im Betrieb) an die Berufsgenossenschaften. Bei Arbeitsunfällen oder Unfällen auf dem Weg zur oder von der Arbeit zahlt die Unfallversicherung die Behandlungskosten beim Arzt oder im Krankenhaus. Das gilt auch für den Weg zur Schule oder Universität sowie für Unfälle, die in der Schule oder Universität passieren. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Wird ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht, krank, sodass er vom Arzt vorübergehend für arbeitsunfähig erklärt wird, so hat er Anspruch auf eine einhundertprozentige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Lohnfortzahlung endet nach 6 Wochen. 1. Arbeitet in Vierergruppen. Teilt die Bausteine der gesetzlichen Sozialversicherung unter euch auf und bearbeitet sie zunächst alleine, indem ihr Wichtiges markiert. Fasst eure Ergebnisse abschließend gemeinsam in einer Übersichts tabelle zusammen (M 5 – M 7). 2. Aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes wird abgeleitet, dass Arbeitnehmer einer Sozialversicherungspfl icht unterliegen sollen. In den USA ist erst in jüngster Zeit der Gesetzentwurf für eine Krankenversicherungspfl icht debattiert worden. Erörtere Vorund Nachteile einer verpfl ichtenden Sozialversicherung (M 5 – M 7). Name der Versicherung Welches Risiko wird abgesichert? Passendes Symbol Wie wird sie fi nanziert? Welche Leistungen gibt es? Wer ist anspruchsberechtigt? Aufgaben 3.3 Der Sozialstaat in Deutschland Nu r z ur P rü fzw ec ke n Ei ge nt um es C .C . B uc hn er V rl gs | |
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