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siche rung und Schutz zu gewährleisten (vgl. dazu S. 134 f.). Es ist damit subsi diär zu anderen Rechtsbereichen (z. B. dem Privatrecht) und kommt nur zum Einsatz, wenn andere Zwangsmittel versagt haben (Grund satz der Verhältnis mäßigkeit). Mit der Reform des Strafrechts, die in die Neufassung des Strafgesetz buches von 1975 mündete, wurden alle Strafvorschriften im Hinblick auf die Strafwürdigkeit der normierten Tatbestände überprüft. Insbesondere wurden Verstöße gegen Ordnungsvorschriften aus dem Strafrecht ausgegliedert und dem Recht der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zugeordnet. Entsprechend dem UltimaratioPrinzip sind reine Ordnungswidrigkeiten (z. B. die meisten Ver stöße im Straßenverkehr) kein kriminelles Unrecht: Sie werden nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz mit Bußgeld belegt und nicht durch die Staats anwaltschaft, sondern durch die Verwaltungsbehörden verfolgt. Das OWiG weist jedoch zahlreiche Parallelen zum Strafrecht auf. Rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafen unter einem Mindestmaß im Strafrahmen von einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht werden, sind ledig lich als Vergehen und nicht als Verbrechen eingeordnet. Der Aufbau des Strafgesetzbuchs Das geltende Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) kodifiziert. Strafrecht liche Tatbestände sind darüber hinaus auch in anderen Gesetzen enthalten (z. B. Betäubungsmittelgesetz, Urheberrechtsgesetz, …). Der Allgemeine Teil des StGB enthält Vorschriften, die auf alle oder mehrere im Besonderen Teil geregelten Straftatbestände zutreffen oder zutreffen können. Straftheorien Strafbedürfnisse sind in vielen gesellschaftlichen Bereichen (etwa in der Schule oder im Sport) zu finden. Offensichtlich verlangt die Gemeinschaft bei Verletzung anerkannter Normen nach Reaktionen. Was aber sind die Gründe für Strafen? Für die konkrete Handhabung des Strafrechts und den Umgang mit dem Straftäter sind verschiedene Straftheorien von Bedeutung. Relative Straftheorien Alle relativen Straftheorien schreiben der Strafe einen Zweck für die Zukunft zu. Es wird bestraft, damit keine neuen Verbrechen begangen werden. Von der Strafe soll eine nachhaltige Wirkung auf den einzelnen Täter ausgehen. Er soll von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden, da er die Konsequenzen seines Verhaltens kennen gelernt hat (negative Individual oder Spezialprävention). Gleichzeitig zielt die Strafe (und begleitende Maß nahmen wie z. B. eine Therapie) darauf, den Täter wieder in die Gemein schaft der rechtstreuen Bürger einzugliedern. Man nennt dies Resozialisierung bzw. positive Individual oder Spezialprävention. Die Bestrafung eines einzelnen Täters soll aber auch auf die Gesellschaft insgesamt abschreckend wirken. Strafe hat dann den Zweck, andere poten zielle Täter von ihrer Tat abzuhalten (negative Generalprävention). 1556.1 Stellung und Bedeutung des Strafrechts Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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