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die Strafe ist zweckfrei; der Grund des Strafens liegt allein in der Straftat, die auszugleichen ist. Strafe ist Schuldausgleich, Vergeltung, Sühne des Täters die Strafe dient dem Zweck, eine Wiederholung der Straftat zu verhindern durch Einwirkung auf den Täter (Spezialprävention) durch Einwirkung auf Täter und Opfer mit dem Ziel des Ausgleichs (Täter-Opfer-Ausgleich) durch Einwirkung auf die Allgemeinheit (Generalprävention) Individuelle Abschreckung/ „Denkzettel“ (negative Spezialprävention) Resozialisierung Wiedereingliederung in die Gesellschaft (positive Spezialprävention) Sicherung des Täters auf Zeit (Freiheitsentzug) Abschreckung anderer (negative Generalprävention) Bestätigung des Rechtsbewusstseins und Verarbeitung von Rachegelüsten (positive Generalprävention) Straftheorien absolute Straftheorie relative Straftheorien Übersicht über die Straftheorien gelegt, sondern hängt auch von den Umständen im jeweiligen Einzelfall, z. B. der Tat, dem Tathergang und der individuellen Schuld des Täters ab: „Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkun gen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters, in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen“ (§ 46 StGB). Man spricht in der Justizpraxis deshalb von der sogenannten Vereinigungstheorie: Es werden sämtliche Strafzwecke berücksichtigt, doch kann die Rechtsprechung ein zelne Theorien besonders gewichten. Nach: Informationen zur politischen Bildung (Nr. 306) 2010, S. 18 ff., Informationen zur politischen Bildung (Nr. 248) 1999, S. 13 f. 1576.1 Stellung und Bedeutung des Strafrechts Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d s C .C . B uc hn er V er la gs | |
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