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Dies bedeutet im Einzelnen: Tatbestandsmerkmale und Rechts folgen müs sen klar formuliert sein. Auch für den Straf täter muss berechenbar sein, was ihn erwartet. Bei den Frei heitsstrafen ist so z. B. ein Strafrahmen fest gelegt, innerhalb dessen das Gericht nach be stimmten Straf zu mes sungs regeln die konkrete Strafe festzulegen hat. Das Rückwirkungsverbot besagt, dass das Gesetz, das eine be stimmte Tat unter Strafe stellt, zur Tatzeit schon in Kraft gewesen sein muss. Bei der Verfolgung von staatlich tolerierten oder angeordneten Verbrechen in Unrechtsregimen tut sich eine rechtsstaatliche Justiz daher oft schwer: Die Täter berufen sich darauf, dass die begangene Tat nach den zu dieser Zeit geltenden (Unrechts)Gesetzen nicht oder nur eingeschränkt strafbar war. Dies war insbesondere ein Problem bei der Strafverfolgung von Ver brechen in der Zeit des Nationalsozialismus und bei den sog. Mauerschüt zenprozessen gegen Grenzsoldaten der ehemaligen DDR. Der Aufbau einer Straftat Tatbestandsmäßigkeit Die Tat muss den Tatbestandsbeschreibungen einer gesetzlichen Norm des Strafrechts ent sprechen. Man unterscheidet: Objektiver Tatbestand: • Tathandlung, in der Regel ein Tun; in Einzelfällen ein Unterlassen Anton wirft einen Stein auf die Autobahn; Caroline erleidet einen Unfall; Bertram fährt ein fach weiter, ohne Hilfe zu leisten. • objektive Tatbestandsmerkmale Anton erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). • Taterfolg (bei Erfolgsdelikten) Caroline wird bei dem Unfall verletzt. • Kausalität zwischen Handlung und Erfolg Ohne den Steinwurf des Anton wäre Caroline nicht verletzt worden (der Wurf ist „conditio sine qua non“ für die Verletzung). Subjektiver Tatbestand: Tatbestandsmerkmale, die die innere Ein stellung des Täters zur Tat betreffen. Bei den Tötungsdelikten kön nen dies z. B. die Motive der Tat sein. Auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit können – neben einem allgemeinen Aspekt der Schuldfrage (s. folgende Seite) ein subjektiver Tat bestand sein. Innerer (subjektiver) Tatbestand der schweren Körperverletzung: Anton muss den Stein vorsätzlich geworfen haben, um Caroline verletzen zu wollen. (Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung: Bei Fahrlässigkeit liegt keine absichtliche Verletzung vor, z. B. wenn Anton den Stein versehentlich fallen lässt.) 1616.2 Schuld, Strafe und Strafzumessung Nu r z u Pr üf zw ck en Ei ge nt u d es C .C . B uc h er V er la gs | |
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