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Einteilung der Strafen Nicht alles, was umgangssprachlich als „Strafe“ bezeichnet wird (z. B. „SchulStrafen“), ist dies auch im strafrechtlichen Sinne. Strafe kann nur bei schuldhaft begangenen Straftaten verhängt werden. Nur die als Folge von strafbaren Handlungen (im Sinne des StGB) ausgesprochene Strafe ist als solche zu verstehen. Daher ist beispielsweise das bei Ordnungswidrig keiten verhäng te Bußgeld keine Strafe im Sinne des Strafrechts. Hauptstrafen • Freiheitsstrafe: Sie wird lebenslang oder zeitig verhängt (1 Monat bis maxi mal 15 Jahre). Eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur dann, wenn es die Tat oder die Persönlichkeit des Täters unerlässlich machen. Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren können unter be stimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. • Geldstrafe: Sie bemisst sich in Tagessätzen (5 bis maximal 360), welche sich in der Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis sen des Täters richten. Nebenstrafen Neben den Hauptstrafen können Neben strafen verhängt werden, z. B. Fahr verbot, Verfallerklärung des durch die Tat erlang ten Vermögensvorteils, Ein ziehung von Gegenständen (z. B. Waffen). Die Bedeutung der Schuld für die Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat der Richter nach § 46 StGB verschiedene As pekte der Tat abzuwägen. § 46 StGB Grundsätze der Straf zumessung (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: • die Beweggründe und Ziele des Täters, • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewen dete Wille, • das Maß der Pflichtwidrigkeit, • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver hältnisse sowie • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksich tigt werden. Bei der Verhängung des Strafmaßes hat der Richter die unterschiedlichen Aspekte der Tat abzuwägen. 1636.2 Schuld, Strafe und Strafzumessung Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei g nt um d es C .C . B uc hn er V rla gs | |
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