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Aufgaben 1. Erläutern Sie die Bestandteile einer Straftat. 2. Zeigen Sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Fälle in M1 auf, und diskutieren Sie die Urteile. 3. Nehmen Sie Stellung zu dem in M2 verhängten Strafmaß unter Berücksichtigung der Aspekte Gerechtigkeit, Gleichheit, Billigkeit und Rechtssicherheit. 4. Fassen Sie die in M3 geäußerte Kritik zusammen. Begründen Sie, warum es schwer ist, zu Fragen der Strafzumessung allgemeingültige und eindeutige Aussagen zu treffen. 5. Schlagen Sie zu den in diesem Kapitel angesprochenen Fallbeispielen angemessene Sanktio nen vor. Begründen Sie Ihren Vorschlag mit den verfolgten Strafzwecken und der jeweiligen Schuld der Täter. 6. Zur Vertiefung: Stellen Sie aktuelle Strafprozesse vor. Diskutieren Sie die Urteile hinsichtlich der verfolgten Strafzwecke und der Schuld des Verurteilten. achten, das unverhältnismäßig hohe Strafen ausschließe. Schwarzfahren gilt vielen als Kavaliersdelikt, für das man sicherlich nicht ins Gefängnis kommen kann. Denn nicht jedem ist klar, dass das Fahren ohne Fahrausweis keineswegs eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern als sogenannte Leistungserschleichung eine echte Straftat ist, für die Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verhängt werden kann. Ob der Täter mit einer Geldstrafe oder gar einer Verfahrens einstellung davonkommt oder ob er ins Gefängnis muss, hängt von vielen Faktoren ab. Die Motive des Täters, seine Vorstrafen, die Art der Tat begehung und deren Folgen können eine Rolle spielen. Ralf Höcker, Carsten Brennecke, Lexikon der kuriosen Rechtsfälle, Berlin 2007, S. 164 f. 15 20 25 20 25 Das Strafgesetz legt nicht nur den Tatbestand, sondern auch die Rechtsfolge fest. Und beim zweiten Teil, der Rechtsfolge, ist man bemerkenswert großzügig. Rechtsfolge beim Totschlag ist zum Beispiel eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren, beim Versuch sogar von zwei bis fünfzehn. Aber wo sind nun die Regeln, aus denen sich ergibt, ob Herr Müller zu zwei, fünf oder fünfzehn Jahren oder irgendwo dazwischen verurteilt wird? (…) Das Regal ist klein, in dem man etwas über Strafzumessung findet, und der Befund vernichtend. Nothing, wenn man genauer hinsieht. Nichts darüber, ob zwei, drei oder vier Jahre. Im Gegenteil. An den Universitäten wird den Studenten sogar ausdrücklich gesagt, dazu dürften sie sich in ihren schriftlichen Gutachten nicht äußern. Es geht um den Tatbestand, nicht um die Rechtsfolge. Ausführlich müssen sie begründen, warum Herr Müller nicht getötet, sondern es nur versucht hat. Und das alles kann Herr Müller dann in seiner Zelle nachlesen, was er juristisch gemacht hat, bitte schön. Will er aber wissen, wie hoch die Strafe ausfallen wird, dann erfährt er nichts Genaues. Natürlich gibt es gewisse Maßstäbe unter denen, die bei Gerichten arbeiten. Natürlich weiß man ungefähr, was zu erwarten ist. Aber erstens sind es nur Erfahrungswerte, die sich rational nicht begründen lassen, und zweitens kommt es oft vor, dass von ihnen abgewichen wird. Uwe Wesel, Fast alles was Recht ist, Frankfurt 2007, S. 196 f. M3 Die Problematik der Strafzumessung 5 10 15 164 1656 Das Strafrecht 4.1 Die Nachfragetheorie6.2 Schuld, Strafe und Stra zumessung Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt m d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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