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Subsumtion Unter Subsumtion (lat. „subsumere“ = „darunter – nehmen“) versteht man die Unterordnung eines tatsächlichen Sachverhalts unter eine Rechts norm. Dabei wird geprüft, ob im vorliegenden Fall die im Paragraphen gefor derten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Trifft dies zu, dann ist die geprüfte Rechtsnorm anwendbar, und es tritt die in der Norm aufge führte Rechtsfolge ein. Fehlt ein zwingendes Tatbestandsmerkmal, so ist die Norm auf den gegebenen Fall nicht anwendbar. Die Subsumtion lässt sich mit dem Verfahren vergleichen, das im Recyc ling für die Gewinnung von Altmetall aus Restmüll angewendet wird. Der Sachverhalt (angelieferter Müll) enthält viele Informationen, die rechtlich nicht relevant sind (für das Recycling nicht geeignete Bestandteile des Mülls). Mit Hilfe der passenden Rechtsnorm müssen nun aus dem Sachverhalt die rechtlich bedeutsamen Informationen herausgearbeitet werden (der Elektro magnet entzieht dem Müllhaufen die recyclebaren Metalle). Sachmangel (§ 434 I S. 1 BGB) „Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit bei Gefahrübergang nach § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB.“ Sachmangel (§ 434 II BGB) „Es liegt ein Montagemangel nach § 434 Absatz 2 BGB vor.“ Sachmangel (§ 434 I S. 2 Nr. 1 BGB) „Die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nach § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB ist nicht gegeben.“ § 434 Sachmangel (1) 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln. 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet […] (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer […] unsachgemäß durchgeführt worden ist […] Subsumtion Tatbestände § 823 I Tatbestandsmerkmale Sachverhalt Subsumtion 1717.1 Haftung bei unerlaubten Handlungen Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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