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An jedem Baustellenzaun ist dieses Schild zu finden und wohl die meisten Eltern glauben, sie müssten geradestehen, wenn ihre Kinder etwas angestellt haben. Dabei stimmt das in den wenigsten Fällen: Grundsätzlich haftet − zunächst einmal − jeder nur für sich selbst und seine Taten. Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dieses Missverständnis über die elterliche Aufsichtspflicht führt übrigens oft zu Problemen mit der Haftpflichtversicherung, die es ja eigentlich für genau diesen Fall gibt: Etwas ist zu Bruch gegangen und ich bin schuld daran. Viele Eltern glauben nun, sie müssten beweisen, dass sie ihr Kind jederzeit perfekt im Auge hatten, und Tante Rosis wertvolle Vase ist trotzdem zu Boden gegangen. Aber: Wenn sie die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, dann sind sie auch nicht haftbar zu machen − und die Versicherung braucht nicht zu zahlen. Stefan Handel, Recht – Was geht mich das an? München 2006, S. 164 f. M2 Rechtsmythen im Alltag: Eltern haften für ihre Kinder!? 5 10 15 Aufgaben 1. a) Übertragen Sie die Grafik in Ihr Heft und ergänzen Sie die feh lenden Tatbestände und Rechtsfol gen. b) Erstellen Sie eine Normenanalyse (grafische Darstellung der Tat bestände und Rechtsfolgen) für folgende Rechtsnormen: § 145, § 433, § 929, § 854 BGB. 2. Begründen Sie ausführlich das Urteil im „Regattafall“ (Auftaktseite und M1). Beziehen Sie in Ihre Argumentation den Rechtskommentar mit ein. Erläutern Sie, wie Gesetzgebung und Rechtsprechung hier den Grundsatz der Billigkeit verwirklichen. 3. Der 20jährige Reinhold verkauft regelmäßig illegal gebrannte CDs, unter anderem Musik der Gruppe „Firewall“, welche von der Firma „Axiola“ vertrieben wird. Prüfen Sie Schadensersatzansprüche von Axiola gegen Reinhold (vgl. Einstiegsmaterial). Stellen Sie mit Hilfe eines Rechtskommentars fest, welches Rechtsgut bei Urheberrechtsdelikten verletzt wird. 4. Auf dem Weg zur 500 Meter entfernten Grundschule kommt die 6jährige AnnaLena regelmäßig an einer Baustelle vorbei. Heute bleibt sie fasziniert vor einer Lieferung großer Fensterscheiben stehen, die der Bauunternehmer Hartmut dort abgestellt hat. Sie kommt auf die Idee, ihr Spiegel bild in den Scheiben mit Steinen zu bewerfen. Dabei geht Glas im Wert von 500 Euro zu Bruch. Als Hartmut die Eltern kontaktiert, sehen diese kein Problem: „Wir haben schließlich eine Haftpflichtversicherung für das Kind ...“. a) Erschließen Sie mittels einer Normenanalyse Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen der §§ 828 und 832 BGB. b) Prüfen Sie im Gutachtenstil, ob Hartmut den Schaden ersetzt bekommt. c) Erörtern Sie insbesondere den Aspekt der Aufsichtspflicht (M2). RechtsfolgeTatbestand A ist ______ der Sache B ist ______ der Sache B hat keine Einwendungen (hat die Sache z. B. nicht gemietet) § 986 § 985 A kann von B die ______ der Sache verlangen 174 1757 Rechtstechnische Grundlagen 7.1 xxx7.1 Haftung bei unerlaubten Handlungen Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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