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Verträge und Realakte Verträge kommen durch die Abgabe von übereinstimmenden Willenserklä rungen zweier oder mehrerer Personen mit dem Ziel der Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs zustande (z. B. Anton und Benno unterzeichnen beide einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Auto; Anne, Berta und Carla grün den gemeinsam eine GmbH). Realakte (Tathandlungen) allein sind keine Rechtsgeschäfte, da hier die Willenserklärung als Element fehlt (Beispiele: Der Dieb Dietmar entwendet ein Auto; Benno nimmt in Antons Abwesenheit schon einmal den Schlüssel des gekauften Autos mit). Als Folge von Realakten können allerdings Rechts änderungen eintreten (z. B. wird ein Dieb Besitzer einer Sache). Auch bei sogenannten Gefälligkeitsgeschäften (Beispiel: Adalbert verspricht, Benno morgen zur Arbeit mitzunehmen) kommen keine bindenden Verträge zustande, da hier der Wille fehlt, einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen (Adalbert will keineswegs eine einklagbare Verpflichtung auf sich nehmen, die gegebenenfalls zu Schadensersatzforderungen Bennos führen könnte). Der Abschluss eines Vertrages Um einen wirksamen Vertrag abzuschließen, müssen die beteiligten Rechtssubjekte übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Die Willenserklä rungen sind gleichsam der „Klebstoff“ des Vertrags. Beide Seiten müssen ihren Willen äußern („beide Teile müssen mit Klebstoff bestrichen werden“), die Willenserklärungen müssen deckungsgleich sein („der Klebstoff muss auf beiden Seiten der gleiche sein“) und die Willenserklärung muss innerhalb eines zeitlichen Rahmens – rechtzeitig – angenommen werden („der Kleb stoff darf nicht trocken werden“). Die Willenserklärungen binden die Vertrags partner mit Rechten und mit Pflichten aneinander. Die wesentliche Pflicht, die sich aus einem Vertragsschluss ergibt, ist schon aus dem römi schen Recht überliefert: pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Wiederholung: Formen von Willenserklärungen Grundsätzlich stellt es der Gesetzgeber den Rechts subjekten frei, in welcher Form sie Willenserklärungen abgeben und Verträge ab schließen. Nur bei bestimmten Verträgen, z. B. beim Erwerb von Immobilien oder einer Schen kung, gibt es Formvorschriften. Der Ge setzgeber schreibt die Form vor, wenn z. B. der Bürger vor unüberlegtem Handeln ge schützt werden soll (Bürgschaft) oder die Rechts sicherheit sonst gefährdet wäre (Grundstückskauf). Vertrag hier: Kaufvertrag gem. § 433 BGB Veränderung rechtlicher Beziehungen hier: Verpflichtung zur Übergabe und Eigentumsverschaffung der mangelfreien Sache bzw. Bezahlung und Abnahme Rechtssubjekt 1 Rechtssubjekt 2 „Ich mache Ihnen ein gutes Angebot, der Wagen kostet 15.000 Euro.“ „Das ist kein schlechter Preis. Ich bin einverstanden.“ Willenserklärung 1 Willenserklärung 2 A B § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbar ten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzuneh men. 1777.2 Kaufhandlung und Abstraktionsprinzip Nu r z u Pr üf zw ck en Ei ge um d es C. C. B uc hn er V er la gs | |
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