Volltext anzeigen | |
Wiederholung: Die Kaufhandlung Bei den Kaufhandlungen des täglichen Lebens kommen in der Regel gleich drei Verträge zustande, wie folgendes Fallbeispiel zeigt. Am Donnerstag, den 25.10., fragt die 20-jährige Anne H. ihren gleichaltrigen Arbeitskollegen Benno S.: „Willst Du mein altes Fahrrad kaufen? Es kostet nur 100 €!“ Benno sagt: „Klingt gut. Ich brauche sowieso eines − und der Preis ist auch in Ordnung. Einverstanden.“ Annes Willenserklärung ist ein Antrag im Sinne des § 145 BGB. Die darauf folgende Willenserklärung Bennos ist eine Annahme im Sinne des § 147 BGB. Beide Willenserklärungen decken sich (die beiden sind sich auch einig be züglich des Preises). Es kommt also ein Kaufvertrag nach § 433 BGB zu stande. Der Verkäufer verpflichtet sich damit, die Kaufsache zu übereignen und dem Käufer den Besitz an der Sache zu verschaffen; außerdem hat er die Verpflichtung, dem Käufer die Sache frei von Sach und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 I S. 2 BGB). Der Käufer verpflichtet sich, die Sache abzunehmen und zu bezahlen. Es entstehen also Rechte und Pflichten für beide Seiten (Verpflichtungsgeschäft). Am Abend ruft Anne bei Benno an und fragt: „Ich hätte gerade Zeit, könnte ich das Rad jetzt bei dir vorbeibringen?“ Benno sagt: „Wenn es dir nichts ausmacht, dass ich erst morgen zahle, ist es mir recht.“ Eine halbe Stunde später schiebt Anne das Rad in Bennos Garage und gibt ihm den Schlüssel für das Schloss. Im Rahmen der Erfüllung des Kauf vertrages kommt es zur Übereignung. Dazu müssen sich die beiden „einig sein“, dass das Eigentum übergeht (§ 929 BGB): Für diese Einigung muss wieder ein Antrag (durch Anne) und eine Annahme (durch Benno) statt finden. Zusätzlich muss Anne Benno den Besitz („tatsächliche Herrschaft“ § 854 BGB) verschaffen. Dieser Realakt findet statt, als Anne das Rad in die Garage schiebt und den Schlüssel übergibt. Anne und Benno wollen also ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllen (Erfüllungsgeschäft) bzw. auch eine Verfügung über die Eigen tumsverhältnisse treffen (Verfügungsgeschäft). Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) Antrag § 145 BGB Rechtliches Ergebnis: Entstehen von Rechten und Pflichten Kaufvertrag § 433 BGB Annahme § 147 BGB Käufer (Benno) (Eigentümer und Besitzer des Geldes) Verkäufer (Anne) (Eigentümer und Besitzer der Ware) Erstes Erfüllungsgeschäft (Übereignung der Ware) Antrag § 145 BGB Rechtliches Ergebnis: Benno wird Eigentümer und Besitzer des Fahrrades Einigung § 929 BGB Annahme § 147 BGB Realakt: Übergabe der Kaufsache § 854 BGB Käufer (Benno) (wird Eigentümer und Besitzer der Kaufsache) Verkäufer (Anne) (verliert das Eigentum an der Ware) 1797.2 Kaufhandlung und Abstraktionsprinzip Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc ne r V er la gs | |
![]() « | ![]() » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |