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23 1.2 Mitwirkung in der Schule den Lehrkräften der Schule Beraterinnen und Berater wählen. 2Der Schülerrat kann beschließen, dass statt dessen diese Wahl von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar durchgeführt wird. (7) Die Benutzung der Schulanlagen ist für die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für die Beratungen der Schülervertreterinnen und Schülervertreter gestattet. (8) 1Für Versammlungen und Beratungen ist im Stundenplan der Schulen wöchentlich eine Stunde, im Stundenplan der Teilzeitschulen monatlich eine Stunde, innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit freizuhalten. 2Während der Unterrichtszeit dürfen jährlich je vier zweistündige Schülerversammlungen und Schülerratssitzungen stattfi nden; weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulleitung. 3Im übrigen fi nden Versammlungen und Beratungen in der unterrichtsfreien Zeit statt. Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), Stand: 19.6.2013 65 70 50 55 60 Klassenschülerschaft (= alle Schülerinnen und Schüler der Klassen) jede Klasse wählt bilden Schülerrat Klassensprecher/in be ric ht en re ge lm äß ig üb er Tä tig ke it kann über Tätigkeit berichten Stellvertreter/in wählt Schulsprecher und Stellvertreter Vertreter in Schulkonferenz, in Fachund Gesamtkonferenzen sowie Ausschüssen wählt M 9 Organisation der Schülervertretung Nu r z u Pr üf zw ec ke n Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
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