Volltext anzeigen | |
• Aus den bisher unregelmäßig stattfi ndenden Hoftagen, zu denen der König einladen konnte, wen er wollte, wurden regelmäßig stattfi ndende Reichstage, die jährlich unter dem Vorsitz des Königs abgehalten werden sollten. • Der Reichstag wurde zur obersten rechtlichen und politischen Institution, auf dem der König nur gemeinsam mit den Reichsständen Entscheidungen treffen konnte, die das ganze Reich betrafen. • Ein „Ewiger Landfrieden“ (also nicht mehr wie bisher ein zeitlich begrenzter) billigte dem König das alleinige Gewaltmonopol zur Durchsetzung von Recht und Frieden zu. • Ein neu zu bildendes Reichskammergericht erhielt den Auftrag, die Einhaltung des Landfriedens zu überwachen; die Mitglieder des Gerichts durfte der König nicht allein bestimmen. • Eine allgemeine Reichssteuer, der „Gemeine Pfennig“, sollte zur Finanzierung der militärischen Unternehmungen, des Reichstages und des Reichskammergerichts erhoben werden. Auch wenn der „Ewige Landfrieden“ erst nach Jahrzehnten mithilfe der Landesherren umgesetzt werden konnte und die Einführung des „Gemeinen Pfennigs“ scheiterte, weil Maximilian I. sich selbst weigerte, diese Steuer für seine Habsburgischen Lande zu entrichten, trug diese Reform zu einer Modernisierung des Reiches bei (u M3). Die Beziehungen zwischen König und Reichsständen sowie unter den Reichsständen wurden enger und ermöglichten so eine wirkungsvollere Politik. Beurteilen Sie, inwieweit die Beschlüsse des Reichstages von Worms einen Modernisierungsprozess im Sinne Wehlers (Seite 107 f.) darstellen. Reichsstände: Gremium, das aus drei Kurien (von lat. curia: Rat) bestand: den Kurfürsten (1. Kurie), den geistlichen und weltlichen Fürsten und anderen Herrschern (2. Kurie) sowie den Reichsstädten und Freien Städten (3. Kurie). Ohne die Zustimmung der Reichsstände konnte der König keine neuen Steuern erheben oder Truppen für Kriegszüge verlangen. i Die Kreiseinteilung des Deutschen Reiches von 1512. Karte nach: Hermann Kinder und Werner Hilgemann, Dtv-Atlas Weltgeschichte, Bd. 1: Von den Anfängen bis zur Französischen Revolution, München 321998, S. 218 Auf dem Reichstag zu Köln von 1512 wurde u. a. die Einteilung des Reiches in insgesamt zehn Kreise beschlossen. Die Reichskreise umfassten mehrere Landesherrschaften und sollten u. a. den inneren Frieden aufrechterhalten. Sie bestanden bis 1806. p Erläutern Sie, welche Vorteile die Kreiseinteilung hatte. i Beschlüsse der Reichsreform des 15./16. Jahrhunderts. Reichstag zu Worms (1495) u. a. Verkündung eines „Ewigen Landfriedens“, Regelungen betreffend der Reichstage, Einführung einer allgemeinen Reichssteuer (ohne Bestand), Einrichtung eines Reichskammergerichtes Reichstag zu Augsburg (1500) u. a. Einteilung des Reiches in sechs Reichskreise, Errichtung eines Reichsregiments (1500 1502 und 1521 1530), das eine ständige ständische Mitregierung des Reiches zum Ziel hatte Reichstag zu Köln (1512) u. a. Erweiterung der Reichskreise auf zehn Reichstag zu Worms (1521) u. a. Reichsmatrikelordnung (Verzeichnis über Einkünfte der Territorien als Grundlage ihrer Truppenund Steuerleistungen) Reichstag zu Augsburg (1555) u. a. Reichsexekutionsordnung (Sicherung des Landfriedens durch die Reichskreise) 32015_1_1_2015_Kap1_008-081.indd 47 01.04.15 10:57 Nu r z u Pr üf zw ec ke Ei ge nt um d es C .C . B uc hn er V er la gs | |
« | » |
» Zur Flash-Version des Livebooks |